Tirol

Förderung Wohnhaussanierung

Seit 1. Juli 2020 ermöglicht das Land Tirol eine PV-Förderung für das 6. und 7. kWp einer Photovoltaikanlage.

  • Einmalzuschuss: 50% der förderbaren Kosten (max. Förderung 1.000 € für jeweils das 6. und 7. kWp)
  • Annuitätenzuschuss: 55% der Anfangsbelastung des Bankkredites über die gesamte Kreditlaufzeit (max. Kosten 2.000 € für jeweils das 6. und 7. kWp)

Seit dem 1. August 2021 gibt es die Möglichkeit für eine Doppelförderung für das 6. und 7. kWp durch den Bund und das Land Tirol. Die Förderung der OeMAG (Tarif- oder Investitionsförderung) schließt die Förderung durch das Land jedoch weiterhin aus.

Mehr dazu: Förderung Tirol – Wohnhaussanierung

Wohnbauförderung

Das Land Tirol fördert mittels Förderungskrediten, Beihilfen und Zuschüssen das Vorhaben eines Wohnbaus. Außerdem werden Zusatzförderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Für den Erhalt der Förderung sind die Einkommensgrenzen, die maximale Wohnungsgröße, ein gemeldeter Hauptwohnsitz und die Grenzwerte der thermischen Hülle ausschlaggebend.

Die Höhe des Zuschusses errechnet sich durch ein Punktesystem. Für das 6. und 7. kWp einer Photovoltaikanlage kann ein weiterer Zuschuss von jeweils 1.000 € gewährt werden.

Mehr dazu: Förderung Tirol – Wohnbauförderung

Sonderprogramme zur Förderung der Regionalentwicklung

Durch die Sonderförderungsprogramme “Oberes und Oberstes Gericht” und “Pitztal” werden in den dazugehörigen Gemeinden Photovoltaik-Anlagen in Kombination mit Batteriespeichersystemen mit einem Einmalzuschuss gefördert. Dieser beträgt bis zu 25% je kWp Photovoltaik bzw. 70% je kWh Speicher. Dies ist allerdings nur möglich, wenn keine Bundesförderung in Anspruch genommen wird.

Laufzeit Oberes / Oberstes Gericht: bis 31.12.2024

Mehr dazu: Förderung Tirol – Regionalentwicklung Oberes / Oberstes Gericht

Laufzeit Pitztal: bis 31.12.2027

Mehr dazu: Förderung Tirol – Regionalentwicklung Pitztal

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind.

Mehr dazu: zum Erlass

  • Genehmigung nach Bauordnung
    • keine Bauanzeige nötig für Aufdach-Anlagen mit einer Kollektorfläche bis 20m²
    • Bauanzeige nötig für Aufdach-Anlage mit einer Kollektorfläche ab 21m²
  • Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
    • keine Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen bis 25 kWp
    • Bauanzeige notwendig für Anlagen von 26 kWp bis 250 kWp
    • Baugenehmigung nötig für Anlagen ab 251 kWp
  • Genehmigung nach Naturschutzgesetz
    • Die Errichtung von baulichen Anlagen mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche mit mehr als 2500 m² benötigt eine Genehmigungspflicht, insofern die Fläche nicht dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegt.

Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien

Und fragen Sie auch in Ihrer Gemeinde nach, ob sie aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat.

(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.)

TEILEN