Steiermark

Förderung innovative Stromspeicher (bis 31.12.2022)

Ab dem 01.04.2022 besteht die Möglichkeit elektrochemische Stromspeicher gefördert zu bekommen, insofern diese als innovativ gelten. Innovativ bedeutet, dass der Stromspeicher in Hinsicht auf Technologie (z. B. Größe oder Nutzungsart) oder den verwendeten Materialien neuartig sein muss .

Der Stromspeicher muss sowohl technisch als auch ökonomisch multiplizierbar sein. Außerdem darf der Stromspeicher nicht als Standardprodukt am Markt erhältlich sein, kann aber durch vermehrten Einsatz die Marktreife erreichen.

Gefördert werden:

  • Die Neuerrichtung von innovativen Energiespeichern
  • Die innovative Systemintegration von Energiespeichern

Förderungsberechtigt sind juristische Personen (z. B. Unternehmen, landwirtschaftliche Betriebe, Gemeinden, Verbände, Vereine, Genossenschaften, Bauträger, Bildungseinrichtungen, Betriebe von Gebietskörperschaften, Energiegemeinschaften, usw.). Privatpersonen sind nicht förderungsberechtigt.

Folgende Kosten sind förderungsfähig:

  • Die Simulation und Planung der Anlage
  • Die Errichtung der Speicherungsanlage
  • Die Systemintegration und die fachgerechte Inbetriebnahme
  • Die notwendige Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik

Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt. Der max. Investitionszuschuss beträgt:

  • 30 % der umweltrelevanten Mehrkosten (40 % bei mittleren Unternehmen, 50 % bei kleinen Unternehmen, Kleinstunternehmen und sonstigen Antragsberechtigten)
  • Der max. Förderungsbetrag liegt bei 250.000 €.
  • Das Mindestinvestitionsvolumen muss förderungsfähige Kosten in Höhe von 40.000 € übersteigen
  • Planungs- und Simulationskosten werden nur bis zu max. 15 % der Gesamtinvestition anerkannt

Mehr dazu: Förderung Steiermark – innovative Stromspeicher

Förderung von verbrauchsoptimierten Photovoltaik Anlagen für Unternehmen (bis 31.12.2023)

Im Rahmen des EU-Projektes “Coole!Betriebe” werden Förderungen für nachhaltige Investitionen in Gebäudekühlung und Photovoltaikanlagen bereitgestellt.

  • Die Mindestgröße der PV-Anlage für KMU beträgt 100 kWp
  • Die Mindestgröße der PV-Anlage für Großunternehmen beträgt 200 kWp
  • Die Photovoltaikanlage muss eigenverbrauchsoptimiert geplant und errichtet werden. Dies ist im Zuge der Förderungsabrechnung durch ein befugtes Unternehmen zu bestätigen.
  • Die PV-Anlage muss nicht in Zusammenhang mit einer Gebäudekühlung stehen.

Die Förderungsmittel werden von der SFG in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses vergeben.
Die Förderung beträgt für:

  • KMU:
    • 40 % der anrechenbaren Projektkosten
    • min. 50.000 Euro Projektvolumen
  • Großunternehmen:
    • 30 % der anrechenbaren Projektkosten
    • min. 50.000 Euro Projektvolumen

Die maximale Förderung pro Projekt beträgt 200.000 Euro. Die Inanspruchnahme einer zusätzlichen Förderung (z.B. Bundesförderung) für das gleiche Projektvorhaben ist nicht möglich.

Mehr dazu: Förderung Steiermark – Photovoltaik Anlagen für Unternehmen

Homepage der Aktion: COOLE!Betriebe

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind.

Mehr dazu: zum Erlass

  • Genehmigung nach Bauordnung
    • Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen bis 50 kWp
    • Baugenehmigung notwendig für PV-Anlagen ab 51 kWp
  • Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
    • Anzeige notwendig für Anlagen bis 200 kWp
    • vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 201 – 500 kWp
    • ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 501 kWp
  • Genehmigung nach Raumordnung
    • Flächen und Gebiete im Freiland können als Sondernutzung festgelegt werden. Hierzu zählen insbesondere Flächen für Energieerzeugungs- und versorgungsanlagen.
  • Genehmigung nach Naturschutzgesetz
    • Photovoltaikanlagen auf Freiflächen die mindestens 2.500 m² groß sind, benötigen Unterlagen zur Prüfung für die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen. Dieser Schutz umfasst Tiere, Vögel, Pflanzen, Pilze, Mineralien und Fossilien.

Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien

Fragen Sie auch in Ihrer Gemeinde nach, ob sie aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat.

(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.)

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