Salzburg

Förderung von PV-Anlagen für private Haushalte & Landwirte

Gefördert werden:

  • Anlagen auf oder an Gebäuden ab 1 kWp bis maximal 15 kWp
  • 2-achsig nachgeführte Photovoltaikanlagen (auch in Freiaufstellung) mit maximal 2 kWp und die Erweiterung der Kollektorfläche

Berechnung der förderbaren Anlagenleistung:

  • Jahresstromverbrauch ermitteln: Verbrauch des Jahres vor der Antragstellung oder Durchschnitt der letzten 3 Jahre vor der Antragstellung
  • Multiplikation des Jahresstromverbrauchs (kWh) mit 0,0003
  • Der berechneten Wert wird auf die nächste ganze Zahl gerundet
  • Bei Anlagen unter 5 kWp kann die Vorlage des Jahresstromverbrauchs entfallen

Die Fördersätze für PV-Anlagen von privaten Haushalten und Landwirten liegen bei 150 €/kWp. Die Förderung ist auf maximal 35 % der gesamten förderungsrelevanten Brutto Investitionskosten gemäß Abrechnung beziehungsweise gemäß der maximalen Förderungssätze begrenzt. Für private Photovoltaikanlagen gibt es die Möglichkeit, die Förderung mit dem Klima- und Energiefonds zu kombinieren, welche dann insgesamt maximal 400€/kWp beträgt.

Mehr dazu: Förderung Wien – Photovoltaik Anlage für Privathaushalte & Landwirte

Förderung für Photovoltaik Großanlagen

Gefördert werden:

  • Photovoltaik-Gemeinschaftsanlagen, an denen Privatpersonen Anteile erwerben mit einer Leistung über 15 kWp (die Leistung kann auf mehrere Bauwerke aufgeteilt werden). Die Anteile je Privatperson müssen mindestens 0,5 kWp betragen und es müssen zumindest 10 Privatpersonen aus 4 Haushalten beteiligt sein.
  • Photovoltaikanlagen für Nahwärmeversorgungseinrichtungen auf Basis erneuerbarer Energieträger mit einer Leistung über 15 kWp.
  • Photovoltaikanlagen auf Gebäuden von Vereinen oder konfessionellen Einrichtungen mit einer Leistung über 15 kWp.

Es werden maximal 200 kWp gefördert. Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses pro Haus und pro Standort gewährt und setzt sich aus Sockelbeitrag und Zuschuss zusammen. Der Sockelbetrag ist von der Gebäudenutzung abhängig.

  • Sockelbetrag:
    • Photovoltaik Gemeinschaftsanlagen: 10.000 €
    • Nahwärmeversorgungseinrichtungen auf Basis erneuerbarer Energieträger: 5.000 €
    • Gebäuden von Vereinen oder konfessionellen Einrichtungen: 5.000 €
  • Zuschuss in Höhe von 20% der Netto-Investitionskosten bis zu einer maximal geförderten Leistung von 200 kWp

Erfolgen Investition, Betrieb und Wartung durch Dritte, erhöht sich der Sockelbetrag für Nahwärmeversorgungseinrichtungen, Gebäuden von Vereinen und konfessionellen Einrichtungen um 2.500 €. Je nach Anlagengröße werden unterschiedliche Gesamtanlagekosten anerkannt:

  • bis 20 kWp:  1.700 €/kWp
  • über 20 kWp bis 50 kWp: 1.500 €/kWp
  • über 50 kWp bis 100 kWp: 1.300 €/kWp
  • über 100 kWp: 1.200 €/kWp

Die maximale Förderhöhe ist auf 40% der Netto Investitionskosten gemäß Abrechnung beschränkt. Anlagenförderungen die eine Tarifförderung durch die OeMAG erhalten, werden gemäß “De-minimis”-Verordnung vergeben.

Mehr dazu: Förderung Wien – Photovoltaik Großanlagen

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind.

Mehr dazu: zum Erlass

  • Genehmigung nach Bauordnung
    • Bauanzeige notwendig für PV-Anlagen an baulichen Anlagen, die die Oberflächen-Abstände einhalten
    • Bauanzeige notwendig für Freifeld-Anlagen bis 200m² mit Flächenwidmung “Grünland-Solaranlage” und Einhaltung bestimmter Vorgaben
    • Baugenehmigung nötig für PV-Anlagen an baulichen Anlagen, welche die Oberflächen-Abstände nicht einhalten
    • Baugenehmigung nötig für Freifeld-Anlagen ab 201m² ohne entsprechende Flächenwidmung oder Nicht-Erfüllung bestimmter Vorgaben
  • Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
    • keine Genehmigung notwendig für Anlagen bis 100 kWp
    • Anzeige notwendig für Anlagen von 101 – 500 kWp
    • Genehmigung nötig für Anlagen ab 501 kWp
  • Genehmigung nach Raumordnung
    • Freistehende Solaranlagen mit einer Kollektorfläche größer als 200 m², sind im Grünland nur dann zulässig, wenn der Standort als „Grünland-Solaranlagen“ ausgewiesen ist.
  • Genehmigung nach Naturschutzgesetz
    • Es besteht keine landesweite naturschutzrechtliche Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht für die Errichtung von Photovoltaikanlagen an oder auf Bauten oder in freistehender Aufstellung.
    • Sollten allerdings Schutzgebiete betroffen sein, ist die Errichtung grundsätzlich bewilligungspflichtig.

Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien

Fragen Sie auch in Ihrer Gemeinde nach, ob sie aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat.

(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.)

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