Kärnten

Förderung von Photovoltaik-Anlagen (bis 31.12.2022)

Diese Förderung gilt nicht für Förderungsgegenstände der Kärntner Wohnbauförderung und ebenfalls nicht für selten genutzte Wohnobjekte (z. B. Zweiwohnsitze, Ferienhäuser, usw.). Außerdem muss der Förderungsgegenstand nach dem 01.01.2020 errichtet worden sein. Andere Förderungen für denselben Gegenstand können die Höhe dieser Förderung beeinflussen.

Der Förderungswerber muss des weiteren der Eigentümer oder Besitzer eines Leasing- bzw. Contracingvertrages des Fördergegenstandes sein oder zumindest die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers besitzen. Außerdem muss es sich um einen erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln.

Gefördert werden PV-Anlagen für folgende Gebäude:

  • Öffentliche Gebäude
  • Landwirtschaftliche Gebäude
  • Gewerbliche Gebäude (auch Privatzimmervermietung
  • Gemeinnützige Vereine

Inselanlangen, Anlagen mit erhöhtem Einspeisetarif und gebrauchte Module sind nicht förderungsfähig. Außerdem muss die Photovoltaikanlage eigenverbrauchsoptimiert geplant und errichtet sowie mindestens 10 Jahre betrieben werden. Im Rahmen der Förderung wird ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt.

Förderungshöhe:

  • 200 €/kWp bei einer max. Photovoltaik Anlagengröße von 15 kWp
  • Die max. förderbare Anlagengröße (in kWp) = Jahresstromverbrauch in kWh / 3.000.
  • Maximal 50 % der förderbaren Investitionskosten werden gefördert

Mehr dazu: Förderung Kärnten – Photovoltaik Anlagen

Förderung von Stromspeichern (bis 31.12.2022)

Diese Förderung gilt nicht für Förderungsgegenstände der Kärntner Wohnbauförderung und ebenfalls nicht für selten genutzte Wohnobjekte (z. B. Zweiwohnsitze, Ferienhäuser, usw.). Außerdem muss der Förderungsgegenstand nach dem 01.01.2020 errichtet worden sein. Andere Förderungen für denselben Gegenstand können die Höhe dieser Förderung beeinflussen.

Der Förderungswerber muss des weiteren der Eigentümer oder Besitzer eines Leasing- bzw. Contracingvertrages des Fördergegenstandes sein oder zumindest die schriftliche Zustimmung des Gebäudeeigentümers besitzen. Außerdem muss es sich um einen erstmaligen Förderungsantrag innerhalb der letzten 10 Jahre für diesen Förderungsgegenstand beim Energiereferat des Landes handeln.

Im Rahmen dieser Förderung werden stationäre Stromspeicher (ausgenommen Bleispeicher) für die Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaik Anlagen gefördert. Pro Standort gilt eine maximal förderbare Nennkapazität von 10 kWh.

Gefördert werden Stromspeicher für folgende Gebäude:

  • Öffentliche Gebäude
  • Private Gebäude
  • Landwirtschaftliche Gebäude
  • Gewerbliche Gebäude (auch Privatzimmervermietung)
  • Gebäude gemeinnütziger Vereine

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der förderbaren Investitionskosten gewährt. Der Fördersatz beträgt 350 €/kWh (max. 10 kWh). Für den Erhalt der Förderung muss ein Nachweis für die überwiegende Selbstnutzung des erzeugten bzw. gespeicherten Sonnenstroms vorliegen.

Mehr dazu: Förderung Kärnten – Stromspeicher für Photovoltaik Anlagen

Impulsprogramm für Photovoltaik-Anlagen (bis 31.12.2022)

Gefördert werden im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen bei Eigenheimen (Ein- und Zweifamilienwohnhaus, Reihenhaus) mit höchstens zwei Wohnungen, die neu installiert oder erweitert werden. Die geförderte Wohnung muss ganzjährig und regelmäßig als Hauptwohnsitz genutzt werden. Wird das Gebäude ebenfalls gewerblich genutzt, wird die Förderung der Nutzfläche entsprechend gekürzt.

Die Bundesförderung für neu errichtete Photovoltaikanlagen muss vorrangig in Anspruch genommen werden. Vor Antragstellung muss außerdem eine Energieberatung vor Ort (nach Richtlinien des Energieberaternetzwerks Kärnten) erfolgen. Zu den förderungsfähigen Kosten zählen Material, Montage und Planungskosten. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern werden nur die Nettokosten (exkl. USt.) anerkannt.

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • Maximal 35 % der förderbaren Kosten
  • Maximal 10 kWp zu je 480 €/kWp (-> max. 4.800 € pro Wohnung)
  • Bei einer Kombination mit anderen Bundesförderungen (z.B. Klima- und Energiefonds) beträgt der max. Förderhöchstsatz 70 % der förderbaren Kosten. Bei Überschreitung kommt es zu einer angemessenen Kürzung der Landesförderung.

Mehr dazu: Förderung Kärnten – Impulsprogramm Photovoltaik Anlage

Förderung von Photovoltaik-Anlagen für kommunale Gebäude (bis 31.12.2022)

Die Förderung kann beantragt werden von:

  • Kärntner Gemeinden
  • Betriebe im überwiegenden Eigentum von Kärntner Gemeinden

Die Förderung gilt nicht für Inselanlagen oder gebrauchte Module und die PV-Anlage ist eigenverbrauchsoptimiert zu planen. Ebenfalls müssen Stromertrag und Eigenverbrauch dokumentiert werden. Die förderbaren Kosten können folgendermaßen berechnet werden:

Jahresstromverbrauch unter 45.000 kWh:

Maximal förderbare Anlagengröße (in kWp) = Jahresstromverbrauch in kWh / 3.000

Jahresstromverbrauch über 45.000 kWh:

Maximal förderbare Anlagengröße (in kWp) = (15 kWp + Leistung aus Jahresstromverbrauch in kWh – 45.000 kWh) / 5000

Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Baukostenzuschuss gewährt und es werden max. 60 % der förderbaren Kosten gefördert (bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern sind dies die Nettokosten). Von dritter Seite dürfen ebenfalls Investitionszuschüsse geleistet werden. Die Landesförderung wird erst reduziert, sobald die Investitionszuschüsse die Gesamtkosten übersteigen.

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • 1.250 €/kWp bis 10kWp
  • 950€/kWp von 10 bis 25 kWp
  • 400 €/kWp von 25 bis 50 kWp

Bei vorsteuerabzugsberechtigten Förderungswerbern:

  • 900 €/kWp bis 10 kWp
  • 650 €/kWp von 10 bis 25 kWp
  • 200 €/kWp von 25 bis 50 kWp

Mehr dazu: Förderung Kärnten – Photovoltaik für kommunale Gebäude

Informationen zur Anzeigen- und Genehmigungspflicht von PV-Anlagen

Betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen sind genehmigungsfrei!

Die Bundesregierung hat per 1. März 2021 einen Erlass veröffentlicht, durch den betriebliche PV-Anlagen und Ladestationen grundsätzlich genehmigungsfrei sind.

Mehr dazu: zum Erlass

  • Genehmigung nach Bauordnung
    • Mittelungspflichtig sind PV-Anlagen am Dach, wenn diese in die Fassade integriert oder unmittelbar parallel dazu ausgeführt sind
    • Mitteilungspflichtig sind PV-Anlagen bis zu 100 m2 Fläche, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden
  • Genehmigung nach Elektrizitätsgesetz
    • keine Genehmigung notwendig für PV-Anlagen bis 5 kWp
    • vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen von 6 – 500 kWp
    • ordentliches Genehmigungsverfahren für Anlagen ab 501 kWp
    • Es besteht keine Genehmigungspflicht für in die Gebäudehülle integrierte oder unmittelbar daran befestigte PV-Anlagen
  • Genehmigung nach Raumordnung
    • Freistehende Photovoltaikanlagen dürfen nur auf Grünflächen errichtet werden, wenn diese im Flächenwidmungsplan als “Grünland-Photovoltaikanlage” gewidmet sind.
  • Genehmigung nach Naturschutzgesetz
    • Eine Bewilligung wird für die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Freileitungen mit einer Netzspannung über 36 kV benötigt
    • Es wird keine Bewilligung benötigt, bei einer Kollektorfläche bis max. 40 m² sowie auf oder an Gebäuden und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen.

Mehr dazu: Informationen zu den Richtlinien

Fragen Sie auch in Ihrer Gemeinde nach, ob sie aktuell eine Förderung für Photovoltaik-Anlagen budgetiert hat.

(Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr.)

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